Eine Erfindung ist nur patentfähig, wenn sie auf der ganzen Welt bislang noch nicht veröffentlicht wurde, also kein Stand der Technik ist.

Im Sinne des Patentgesetzes bildet den Stand der Technik (Prior Art) alles, was  vor dem Anmeldetag des Patentes der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

Auch wenn eine ehemals veröffentlichte Erfindung wieder in Vergessenheit geraten ist und z.B. nur einmal in einem Zeitungsausschnitt einer Lokalzeitung aus der hinteren Mongolei erwähnt wurde, handelt es sich um einen Stand der Technik, über den die zum Patent angemeldete Erfindung hinausgehen muss.

Eine Möglichkeit, sich einen Überblick über den Stand der Technik zu schaffen, ist eine Patentrecherche durchzuführen, da hier zumindest ein Teil des Standes der Technik gut recherchierbar ist. Eine Möglichkeit die Valitdität eines bestehenden Schutzrechtes zu prüfen kann mit Hilfe von „Crowdsourcing-Internet-Plattformen“ durchgeführt werden.

Um patentfähig zu sein muss eine Erfindung jedoch nicht nur neu gegenüber besagtem Stand der Technik sein, sondern zudem die Voraussetzungen in Bezug auf eine erfinderische Tätigkeit erfüllen.

Die Patentanwaltskanzlei Stütz unterstützt Sie bei dieser Beurteilung.